Tipps zu Silvester
Vorsicht, Böller!
Silvester – seit Jahrhunderten ist es in Deutschland guter Brauch, die „bösen Geister" mit viel Krach zu vertreiben.
Früher klapperte man mit Geschirr und ließ die Kirchenglocken läuten, heute werden die bösen Geister vor allem Böllern, Wunderkerzen und Raketen in ihre Schranken verwiesen.
Durch Alkoholkonsum, Übermut und Unwissenheit entstehen jährlich große Schäden. Was noch schlimmer ist: Schmerzhafte Verletzungen entstellen die Opfer häufig für ein ganzes Leben und ziehen schwere Behinderungen nach sich. Tipps für schmerzfreies Böllern finden Sie hier im Download.
Hauptgefahr Hörschäden
Die häufigsten silvesterspezifischen Verletzungen sind Hörschäden. Auch auf diese Gefahr weist die Aufklärungskampagne der Berliner Feuerwehr in diesem Jahr hin. In einem Abstand von weniger als 2 m erreichen herkömmliche Feuerwerkskörper Spitzenpegel von 145 bis über 160 dB. Signal- und Schreckschusspistolen (für die übrigens der „kleine“Waffenschein erforderlich ist) erreichen in
ääunmittelbarer Nähe Spitzenpegel bis über 180 dB. Das besonders gefährliche an Feuerwerkskörpern ist die kurze Impulsdauer der Lautstärke. Bei einer Impulsdauer von weniger als 25 ms nimmt die Lautstärkeempfindung ab, das heißt, dass gehörschädigende Schalldruckpegel nicht als störend wahrgenommen werden. Die Folge sind Hörschäden wie Knalltraumata, Tinnitus, Trommelfellperfo-rationen oder Hörstürze. Häufig sind diese Gehörschäden irreparabel. Kinder sind besonders gefährdet!
Die Feuerwehr rät daher: Ohrstöpsel in den Ohren ist an Silvester nicht feige sondern schlau!
Verletzungen der Hände und des Gesichtes
Hände und Gesicht sind beim unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerksartikeln besonders gefährdet. In diesen Bereichen
können sie für den Betroffenen besonders schwerwiegende Folgen haben. Abrisse von Gliedmaßen, Verletzungen der Augen und schwere Verbrennungen ziehen oft lebenslange Beschwerden nach sich.
Die Feuerwehr rät daher:
Feuerwerkskörper nur vom Boden aus mit ausgestrecktem Arm zünden und sich schnell vom gezündeten Feuerwerkskörper entfernen. Für Raketen „Abschussrampen“ bauen: Raketen in leere Flaschen stecken, diese in die Mitte einer leeren Getränkekisten stellen, dann mit ausgestrecktem Arm zünden und sich schnell entfernen. Niemals selbst gebastelte oder illegale Importe ohne BAM-Prüfsiegel zünden!
Silvester-Check für Hausbesitzer / -Verwalter
In der Silvesternacht kommt es leider immer wieder zu vielen Bränden mit teilweise großen Schäden. Das müsste nicht so sein. Mit geringem Aufwand können Hausbesitzer bzw. -Verwalter die passive Sicherheit ihrer Immobilien wirkungsvoll erhöhen. Die Berliner Feuerwehr hat für Hausbesitzer eine Checkliste erarbeitet, die bereits an über 60 Berliner Haus- und Wohnungsverwaltungen versandt wurde. Die Checkliste steht auch als Download bereit.
Handel mit Feuerwerk: Was ist erlaubt? Worauf muss ich achten?
Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regelt den Verkauf und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen. Hier ist u.a. geregelt, dass der Verkauf von Feuerwerk der Klasse II nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres erlaubt ist. Fällt der 29. Dezember in einem Kalenderjahr auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, darf der Verkauf schon am 28. Dezember beginnen.
In mobilen Lagern (z.B. Container, LKW-Anhänger) bzw. dürfen nur maximal 800 kg pyrotechnische Erzeugnisse der Klassen I und II gelagert werden (Bruttogewicht einschl. Verpackung).
Im Verkaufsraum selbst darf der Händler nur 80 kg eingepacktes Feuerwerk lagern. Wird die Verpackung geöffnet, reduziert sich diese Menge auf 20 kg. Im Nebenraum zum Verkaufsraum dürfen noch einmal 240 kg eingepacktes bzw. 60 kg ausgepacktes Feuerwerk gelagert werden.
Was sonst noch zu beachten ist:
Natürlich gilt in den Verkaufsräumen absolutes Verbot für Rauchen, Feuer und offenes Licht!
Der Verkauf an Kinder unter 18 Jahren ist verboten!
Feuerwerkskörper dürfen nicht in Schaufenstern gezeigt werden, ausgepackt dürfen sie nur in geschlossenen Schaukästen gezeigt werden. Tische mit Feuerwerk sollten nicht direkt im Publikumsverkehr aufgestellt sein.
Feuerlöscher (am besten mit Wasser) sollten bereit stehen und funktionsfähig sein.
Fluchtwege müssen frei und gekennzeichnet sein.
Nicht verkaufte Ware muss nach Neujahr umgehend an den Hersteller zurückgegeben werden. Eine Lagerung bis zum nächsten Jahr ist nicht erlaubt.
Klassifizierung von Feuerwerkskörpern
Klasse I (Kennzeichnung: „BAM-PI...“)
Kleinstfeuerwerk wie Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Knallringe für Spielzeugpistolen.
Verkauf und Benutzung das ganze Jahr auch für Kinder erlaubt.
Klasse II („BAM-PII...“)
Kleinfeuerwerk wie Chinaböller, Raketen, Sonnen und Batterien. Verkauf nur drei Werktage vor Neujahr erlaubt. Benutzung nur vom 31. Dezember, 18.00 Uhr bis 1. Januar, 7.00 Uhr und nur durch Personen über 18 Jahre. Das Abbrennen von Feuerwerk der Klasse II ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten!
Klasse III
Mittelfeuerwerk, Benutzung nur durch Personen mit entsprechendem Berechtigungsschein.
Klasse IV
Großfeuerwerk, Benutzung nur durch Personen mit entsprechendem Berechtigungsschein.
Info-Flyer (deutsch / türkisch)