Silvester

Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände am 31.12.2019 und 01.01.2020

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffschutzgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 11.06.2017 wird für das Gebiet der Samtgemeinde Hanstedt folgende Anordnung getroffen:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen im Bereich der Samtgemeinde Hanstedt auch am 31.12.2019 und am 01.01.2020 nicht im Umkreis von 200 Metern zu stroh- und reetgedeckten Häusern abgebrannt werden.

Darüber hinaus wird auf die gesetzliche Regelung (§ 23 Abs. 1 der Ersten SprengV) hingewiesen, nach der ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe (200 Meter) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt, handelt ordnungswidrig (§ 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Die Samtgemeinde weist auch darauf hin, dass ein aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässiger Handlung verursachter Feuerwehreinsatz vom Verursacher zu zahlen ist.

Für Fragen zum Abbrennverbot rund um den Jahreswechsel steht Ihnen Ihre Samtgemeindeverwaltung gerne zur Verfügung (Tel. 04184-80327).

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